Hunde in der Anlage 

Hunde sind in der Gartenanlage immer an der Leine zu führen, Hundehaufen sind zu entfernen...

Auszug aus dem Landeshundegesetz
 
§2 Allgemeine Pflichten
 
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
      Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
 
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
  1. in Fußgängerzohnen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
    Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr.
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-,Garten- und Grünanlagen
    einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstiger Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


Hundehaufen in der Anlage!!

Die Wege innerhalb der Gartenanlage gelten als öffentliche Grünanlage,
damit verbunden ist jeder Hundehalter verpflichtet die Hinterlassenschaften seiner Vierbeiner zu entfernen.

Genau wie im übrigen Stadtgebiet gilt das liegen lassen als Ordnungswidrigkeit, die bei Feststellung zur Anzeige gebracht wird.
Im Interesse aller Vereinsmitglieder und Besucher bitten wir darum die Wege sauber zu halten.